Existenzgründungsprämie für NRW (2025): Aktualisierter gemeinsamer Vorschlag für die Ausgestaltung und Finanzierung
Die Agrarjugendverbände in Nordrhein-Westfalen (NRW) sprechen sich gemeinsam dafür aus, dass die Landesregierung die bundesweit angebotene Junglandwirteförderung der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) schnellstmöglich um eine Existenzgründungsprämie ergänzt. Dass dies möglich ist, machen zahlreiche andere Bundesländer seit mehreren Jahren vor. Die Gründe, eine Existenzgründungsprämie endlich auch in NRW einzuführen, liegen aus Sicht der Jugendverbände auf der Hand. So sind die ökonomischen Hürden für eine Existenzgründung in der Landwirtschaft aufgrund der hohen sowie kontinuierlich steigenden Kapitalintensität (Kosten pro Arbeitsplatz) in der Agrarwirtschaft überdurchschnittlich hoch. In Verbindung mit der vergleichsweise geringen Rentabilität macht dies die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes, im Vergleich mit anderen Wirtschaftsbereichen, überdurchschnittlich schwierig. Gleichzeitig ist in vielen landwirtschaftlichen Betrieben die Hofnachfolge ungeklärt. Nicht umsonst gibt die Europäische Kommission dem Generationenwechsel in der Landwirtschaft in Ihrer erst kürzlich veröffentlichten Vision zur Zukunft der Landwirtschaft und Ernährung eine zentrale Bedeutung.
Wenn NRW seine aktuell vor allem eigentümergeführte Agrarstruktur mit vielen und vielfältigen landwirtschaftlichen Betrieben langfristig sichern möchte, muss es auf diese Entwicklung agrarpolitisch reagieren. Die Einführung einer Existenzgründungsprämie, flankiert durch ein Bürgschaftsprogramm, ist hierfür das passende Mittel, da beide Instrumente die ökonomische Ausgangslage junger Menschen, die sich eine Existenz in der Landwirtschaft aufbauen möchten, deutlich verbessern. Darüber hinaus fasste der Landwirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments in der vergangenen Wahlperiode eine Entschließung ,in der die Mitgliedsstaaten der EU dazu aufgefordert werden, Strategien zu entwickeln, wie Junglandwirt:innen und landwirtschaftliche Existenzgründungen verstärkt gefördert werden können. Existenz-gründungsprämien werden in diesen explizit als Instrument genannt.
Im Folgenden werden der Verlauf der agrarpolitischen Debatte rund um die Existenzgründungsprämie in NRW (1) sowie der Vorschlag der Jugendverbände zur Finanzierung (2) und Ausgestaltung (3) in Kürze dargestellt:
(1) Verlauf der agrarpolitischen Debatte:
Im Jahr 2021 legte ein erster Zusammenschuss landwirtschaftlicher Jugendverbände in NRW einen ersten Ausgestaltungsvorschlag für die Einführung einer Existenzgründungsprämie für NRW vor. Dieser orientierte sich an der damals bereits bestehenden Richtlinie „über die Gewährung von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte“ des Bundeslandes Sachsen-Anhalt. Die ehemalige NRW-Ministerin für Landwirtschaft, Frau Heinen-Esser, zeigte sich im Jahr 2022 in einem Gespräch mit den Jugendverbänden bezüglich der Einführung einer Existenzgründungsprämie in NRW grundsätzlich offen. Der Vorschlag der Jungendverbände wurde im Grundsatz anschließend auch im Koalitionsvertrag der neuen NRW-Landesregierung aufgenommen. Dort heißt es: „Neueinsteigerinnen und -einsteiger in die Landwirtschaft wollen wir unterstützen.“. Auf verschiedenen Veranstaltungen haben die Jugendverbände ihren Vorschlag seither mit Vertreter:innen aus Politik und Praxis debattiert. Bedenken nehmen die Jugendverbände vor allem von Seiten der Verwaltung wahr, welche von einer sehr hohen Anzahl potenzieller Antragsstellungen ausgeht, was wiederum ein sehr hohes Budget notwendig machen würde. Um diesen Bedenken angemessen Rechnung zu tragen haben die Jugendverbände ihren Ausgestaltungsvorschlag (3) zum Ende des Jahres 2022 um einen Vorschlag für die Begrenzung des Budgets (2) erweitert.
(2) Vorschlag für die Finanzierung bzw. Begrenzung des Budgets:
Das Budget der Existenzgründungsprämie in NRW wird zu Beginn auf den durchschnittlichen Anteil der 2. Säule Mittel begrenzt, wie ihn auch Brandenburg für die „Existenzgründungsprämie“ vorsieht. Von den dort, laut GAP-Strategieplan, 875 Mio. € (ELER + Umschichtungsmittel + Kofinanzierung) sollen in der Förderperiode ab 2023 7,5 Mio. € für eine Existenzgründungsprämie ausgegeben werden. Dies entspricht einem Anteil von rund 1 % der Mittel der 2. Säule. Die Mittel in NRW belaufen sich laut GAP-Strategieplan auf rund 1,1 Mrd. €. Dementsprechend stünden in NRW in der laufenden Förderperiode 11 Mio. € für eine Existenzgründungsprämie zur Verfügung. Bei den bislang in anderen Bundesländern üblichen Fördersätzen zwischen 100.000 € (Sachsen-Anhalt) und 45.000 € (Rheinland-Pfalz) wäre in NRW damit eine Unterstützung 110 bis zu 250 Betriebsgründungen innerhalb einer Förderperiode möglich. Sollte sich die Landesregierung dafür entscheiden, für die Finanzierung einer Existenzgründungsprämie Mittel aus der 2. Säule der GAP zu nutzen, sprechen sich die Jugendverbände dafür aus, dass dies nicht zu Lasten bestehender Programme zur Förderung der Landwirtschaft geschehen soll. NRW-Haushaltmittel oder andere Quellen zur Finanzierung einer Existenzgründungsprämie sind denen der 2. Säule zudem grundsätzlich vorzuziehen. Dass es durchaus möglich ist, für die Förderung von landwirtschaftlichen Existenzgründungen auch Mittel aus dem Haushalt zu mobilisieren, zeigt das Bundesland Niedersachen in einem aktuellen Beschluss.
Um eine zielgerichtete Mittelverwendung sicher zu stellen, schlagen die Jugendverbände vor, dass alle grundsätzlich prämienberechtigten Junglandwirtinnen und Junglandwirte die Möglichkeit haben, sich auf eine Existenzgründungsprämie zu bewerben. Im Falle einer Überzeichnung des Budgets werden die Anträge anhand eines Punktesystems in Reihenfolge gebracht. Den Zuschlag erhalten die Anträge in absteigender Reihenfolge. Neugründungen sind innerfamiliären Hofübergaben hierbei grundsätzlich vorzuziehen. Hintergrund ist der meist hohe Vermögenswert, welcher bei innerfamiliären Hofübergaben übertragen wird. Dieser könnte auch eine Begründung für differenzierte Prämienhöhen dieser beiden Gruppen sein.
(3) Vorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung:
Wer ist Prämienberechtigt?
– Junglandwirt:innen im Sinne der GAP (< 41 Jahre)
– Erstmalige Niederlassung
-Personengesellschaften und juristische Personen, wenn der Junglandwirt das Unternehmen kontrolliert und verantwortet
-Betrieb muss „Kleinst- oder kleines Unternehmen“ nach Art. 2 der Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sein (2003/361/EG)
-Auch Imker:innen, Forstwirtschafter:innen und Schäfer:innen sind prämienberechtigt
-Berufliche Qualifikation (Abgeschlossene Berufsausbildung im Agrarbereich)
-Nicht gefördert werden Unternehmen mit:
o mehr als 25% Kapitalbeteiligung von öffentlicher Hand
o wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder offenen Insolvenzverfahren
o mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz
o Aktiengesellschaften
Was sind die betrieblichen Förderkriterien/Fördervoraussetzungen?
-Erstellung eines Geschäftsplans mit folgendem Inhalt:
o Darstellung der Ausgangssituation
o Darstellung der jährlichen Zwischen- und Endziele der Betriebsentwicklung
o Darstellung von Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz
-Mindeststandatoutput von min. 25.000 € und max. 500.000 €. Anträge welche den Mindeststandatoutput von 25.000 Euro nicht erreichen, sollen die Möglichkeit bekommen, dem Gutachterausschuss (siehe §7.3 der Richtlinie in Sachsen-Anhalt) ihr Betriebskonzept sowie Geschäftsplan vorzustellen. Entscheidet dieser positiv hat die zuständige Genehmigungsbehörde die Förderung auch bei Unterschreitung des minderst Standardoutputs zu genehmigen
-Investitionen im Bereich Tierhaltung dürfen nur dann gefördert werden, wenn der im Investitionskonzept für das Ziel prognostizierte Viehbesatz 2,0 GVE/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht übersteigt. Verträge mit anderen Landwirt:innen oder einer Nährstoffbörse über die Abgabe von anfallendem Dung dürfen bei der Berechnung der GVE berücksichtigt werden. Die im Betrieb anfallenden tierischen Exkremente müssen jedoch zu mehr als der Hälfte auf den selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden.
– Einkommensobergrenze des Zuwendungsempfängers von 170.000 €/Jahr darf nicht überschritten werden. Verheiratetet Paare dürfen 220.000 €/Jahr nicht überschreiben
Höhe der Förderung?
-Max. 70.000 € die über Fünf Jahre ausbezahlt werden:
o Jahr eins und zwei: 35.000 €
o Jahr drei und vier: 21.000 €
o Jahr fünf: 14.000 €
-Bei einem geringeren AK Bedarf wird der Zuschuss gekürzt.
Wie läuft das Genehmigungs-, Auswahlverfahren?
-Antrag ist bei der zuständigen Landwirtschaftskammer zu stellen.
-Die Landwirtschaftskammer bewertet die Vorhaben bzw. Anträge mittels eines Punktesystems und bringt diese in Reihenfolge. Die Anträge werden im Rahmen der zu Verfügung stehenden Mittel orientiert an der Gesamtsumme der Punkte bewilligt.
-Anträge die eine bestimmt Mindestpunktzahl nicht erreichen werden abgelehnt.
-Vor der Bewilligung ist ein Gutachterausschuss anzuhören, in welchem verschiedene Verbände und Ämter vertreten sind. Im Gutachterausschuss sollten mindestens zwei landwirtschaftliche Jugendverbände vertreten sein.
Welcher bürokratische Aufwand folgt nach Bewilligung?
-Sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss sowie kurze Darstellung der im Geschäftsplan dargestellten Ziele einzureichen.
-Vier Jahre nach Niederlassung bzw. zum Schlusszahlungsantrag ist ein ausführlicher Sachbericht einzureichen in welchem die im Geschäftsplan genannten Ziele bzw. deren Umsetzung darzustellen sind.